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SWI 5, Mai 2011, Seite 190

Immobilienklausel im DBA Rumänien

Art. 13 Abs. 4 DBA Rumänien sieht vor: „Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Beteiligungen an einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen zur Gänze oder hauptsächlich aus unbewegS. 191 lichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.“ Mit der Frage, ob „hauptsächlich“ mit „überwiegend“ (mehr als 50 %) gleichzusetzen ist, hat sich bereits EAS 3137 befasst und eine solche Auslegung (betreffend das DBA Polen) abgelehnt. In gleicher Weise wurde bei der Auslegung des DBA Frankreich vorgegangen (EAS 3146). Die Wendung „zur Gänze oder hauptsächlich“, wie sie im DBA Rumänien verwendet wird, weist durch die in diesem Abkommen vorgenommene Beifügung der Wendung „zur Gänze“ sogar noch verstärkt darauf hin, dass das Abkommen nicht eine rechnerische 50-%-Regelung anstrebt (EAS 3193).

Auch wenn in der Frage der Interpretation von „hauptsächlich“ noch ein gewisser Auslegungsspielraum verbleiben mag, so wird jedenfalls kein rumänisches Besteuerungsrecht gegeben sein, wenn die 50-%-Grenze nicht oder nur geringfügig überschritten wird (EAS 3193).

Bei der Berechnung des Immobilienanteils ist – sieht man vom Sonderfall des DBA Deutschland ab – allerdings nicht...

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