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SWI 4, April 2011, Seite 185

BFH zur Option eines EU-Bürgers mit Zweitwohnsitz in Deutschland auf die unbeschränkte Steuerpflicht mit Zusammenveranlagung in Deutschland

  • Geänderte Rechtslage ab 2008: Bei beantragter Zusammenveranlagung beider Ehegatten ist nicht mehr auf das Einkommen beider Ehegatten abzustellen („nichtdeutsches Einkommen daher höchstens doppelter Grundfreibetrag“ gilt nicht mehr)

  • Rechtslage vor 2008: Gegebenenfalls ist in Bezug auf das Einkommen des beschränkt steuerpflichtigen Ehegatten eine „Nullbescheinigung“ erforderlich

Fall 1: Herr X ist im Streitjahr 2008 in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt und unterhält dort aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt. Er erzielt Einkünfte in Höhe von 27.292 Euro. Seine Ehefrau wohnt in Polen am Familienwohnsitz und bezieht nach der „Bescheinigung EU/EWR“ Einkünfte in Polen von umgerechnet 9.849 Euro. Das deutsche Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht lehnen den Antrag des X auf Zusammenveranlagung mit der Begründung ab, die Grenzwerte des § 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 dEStG 2002 seien überschritten (Urteil vom , 6 K 2559/09, EFG 2010, 854).

Fall 2: Herr Y ist im Streitjahr 2002 in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt und unterhält dort aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt. Er erzielt in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalve...

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