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SWI 4, April 2011, Seite 163

Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses

Mit Erlass vom , BMF-010221/0678-IV/4/2011, wird der Künstler-Sportler-Erlass im Interesse einer vereinfachten Anwendung geändert. Die Punkte 3.1 lit. a und 3.2 des Erlasses des BMF-010221/0684-IV/4/2005 (Künstler-Sportler-Erlass), AÖFV Nr. 256/2005, geändert durch den , BMF-010221/0907-IV/4/2008, AÖFV Nr. 110/2008, werden wie folgt geändert:

„3.1 a) Jede beschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die im Rahmen einer inländischen Veranstaltung eine Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ausübt, bezieht für ihre Tätigkeit vom selben inländischen Veranstalter neben Kostenersätzen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (z. B. Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 für maximal fünf Kalendertage an einem Veranstaltungsort) ein Honorar von maximal 1.000 Euro.“

„3.2 Die Vereinfachungsmaßnahme ist nicht anwendbar, wenn der beschränkt Steuerpflichtige eine für den Veranstalter erkennbar unrichtige Erklärung abgegeben hat.“

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