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Dienstleistungsbetriebsstätte – Fristenberechnung
Gemäß Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA Tschechien führen Dienstleistungen, die über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten erbracht werden, zum Entstehen einer Dienstleistungsbetriebsstätte. Anlässlich österreichisch-tschechischer Konsultationen im Februar 2011 wurde geklärt, dass die sechsmonatige Frist nur dann überschritten wird, wenn die Dienstleistungen an mehr als 183 Tagen im zwölfmonatigen Beobachtungszeitraum erbracht werden (EAS 2912). Die Regelung der Z 19 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA betreffend die Fristenberechnung im Fall von Baustellenbetriebsstätten wird daher im Fall von Dienstleistungsbetriebsstätten nicht analog angewendet. Allerdings folgt die tagesweise Berechnung jenen Regelungen, die für die 183-Tage-Frist des Art. 14 entwickelt wurde (siehe Art. 14 Abs. 3 DBA Tschechien).
Auch der für die Qualifikation von Baustellenbetriebsstätten maßgebende Grundsatz, dass die Baustellenfrist für jede Baustelle gesondert anzuwenden ist und daher die Bautätigkeit auf getrennt zu wertenden Baustellenprojekten nicht zusammenzurechnen ist, kommt bei der Qualifikation von Dienstleistungsbetriebsstätten nicht zur Anwendung. Werden daher von einer tschechischen Kapitalgesellschaft Dienstleistungen im Bereich IT in Österreich auf Basis ve...