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SWI 4, April 2011, Seite 142

Belgische Koordinationszentren

Werden im Zuge eines österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens Geschäftsbeziehungen zu belgischen „Koordinationszentren“ festgestellt, dann wird zu beachten sein, dass diese Einrichtungen vielfach dazu genutzt werden, Gewinne aus Steuergründen nach Belgien zu verlagern, um dort von besonderen steuerlichen Vorteilen Gebrauch zu machen (EAS 1016). Tritt ein solches Koordinationszentrum als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft auf und werden die nach Belgien abgelagerten Finanzierungserträge dort laut dem Income Statement der Finanzierungstochtergesellschaft bloß mit 0,1 % ihres „profit“ besteuert, liegt sonach die belgische Körperschaftsteuervorbelastung der Finanzierungserträge unter 15 %, wird dies für ihre Gewinnausschüttungen an die österreichische Muttergesellschaft die Sanktion des § 10 Abs. 4 KStG und damit österreichische Körperschaftsteuerpflicht auslösen (Methodenwechsel).

Eine belgische Finanzierungsgesellschaft, die nur rein konzerninterne Finanzierungserträge lukriert, kann nicht als „Kreditinstitut“ im Sinn des § 2 Z 3 lit. a der VO BGBl. II Nr. 295/2004 angesehen werden und ist daher nicht von der Sanktion des Methodenwechsels befreit. Denn der in der Verordnung verwendete Begrif...

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