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SWI 3, März 2011, Seite 140

Zeitverschobene Doppelbesteuerung bei Stiftungszuwendungen an den deutschen Stifter

(BMF) – Erhält der in Deutschland ansässige Stifter und Letztbegünstigte einer österreichischen Privatstiftung eine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung, dann fallen die zugewendeten Einkünfte unter die „Dividendenregel“ des Art. 10 DBA Deutschland, der zufolge die österreichische Kapitalertragsteuer auf 15 % herabzusetzen und in dieser Höhe in Deutschland anzurechnen ist (EAS 2965).

Wird die österreichische Privatstiftung auf deutscher Seite als transparent gewertet und werden ihre Einkünfte unmittelbar dem deutschen Stifter zugerechnet und wird daher die Zuwendung als solche keiner deutschen Besteuerung mehr unterzogen, so tritt durch diesen Zurechnungskonflikt die Wirkung einer zeitverschobenen wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ein.

Allerdings ist es nicht Aufgabe des Quellenstaates der Einkünfte, sondern jene des Ansässigkeitsstaates des Einkünfteempfängers, dafür zu sorgen, dass die in seinem Staatsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen vor solchen wirtschaftlichen Doppelbesteuerungen geschützt werden (siehe , betreffend Dienstnehmerentsendung durch eine jugoslawische Bank und , betreffend eine südafrikanische Luftfahrtgesellschaft).

Der Umstand, ...

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