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Dokumentation von Verrechnungspreisen
Ditz/Bärsch/Engelen (IStR 2016, 789 ff) erläutern den Regierungsentwurf des Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes vom , wonach die Verrechnungspreisdokumentation entsprechend den Empfehlungen der OECD aus Local File und Master File zu bestehen hat. Nach der Gesetzesbegründung zum Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz enthielten die nach § 90 Abs 3 AO zu führenden Aufzeichnungen bereits „weitgehend alle Informationen, die für die landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation und die Stammdokumentation vorgesehen sind“. Dennoch werden die bereits bestehenden Aufzeichnungspflichten durch das Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz modifiziert. Dies zeige sich auch an der Neufassung des § 90 Abs 3 Satz 1 AO. Ditz/Bärsch/Engelen untersuchen Auslegungsfragen und weisen darauf hin, dass die neuen Dokumentationspflichten von einer Anpassung der Sanktionen nach § 162 Abs 3 und 4 AO flankiert werden, wenn Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden oder unverwertbar sind.