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Tiefbohrungen durch eine italienische Gesellschaft
(BMF) – Der Begriff „Bauausführung“ ist nicht eng auszulegen (EAS 1750). Tiefbohrarbeiten können eine Baubetriebsstätte begründen (EAS 3120). Übernimmt eine auf Tiefbohrleistungen spezialisierte italienische Gesellschaft unter Beaufsichtigung durch die österreichische Montanbehörde nach dem MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, Tiefbohrarbeiten, so wird dadurch eine inländische Betriebsstätte (Baubetriebsstätte) im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA Italien begründet, wenn die Arbeiten in einem geografisch zusammengehörigen Aufsuchungsgebiet länger als zwölf Monate andauern (siehe auch , betreffend inländische Tiefbohrarbeiten einer schweizerischen Gesellschaft).
Die Begründung dieser Betriebsstätte wird nicht dadurch umgangen werden können, dass die Bohrarbeiten von der italienischen Gesellschaft formal mit Werkvertrag an österreichische Unternehmen weitergegeben und von diesen „im Namen und für Rechnung“ der italienischen Gesellschaft durchgeführt werden. Denn der Umstand, dass die Aufträge durch Fachkräfte ausgeführt werden, die unter der Leitung des italienischen Unternehmens stehen, dass das eingesetzte italienische und geleaste rumänische Personal von dem italienischen Unternehmen ausgewählt ...