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Arbeitslosengeld trotz Anspruchs auf Korridorpension: Auslegung der Einjahresfrist
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Der Anspruch auf eine Alterspension schließt grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension steht aber dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung „für den Zeitraum von einem Jahr“ (längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) nicht entgegen, wenn der Arbeitslose die Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses nicht selbst herbeigeführt bzw verschuldet hat.
Strittig war im Rechtsprechungsfall unter anderem, ob die angeführte Einjahresfrist als starre Zeitspanne ab erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension zu verstehen ist oder ob damit die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs angesprochen wird. Der VwGH hat sich für letztere Auslegungsvariante entschieden: Die einjährige Frist ist demnach so zu verstehen, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Dauer eines Jahres trotz gleichzeitigen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension zulässig sein soll.