Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 11, November 2010, Seite 541

EuGH: Keine zusätzlichen Förmlichkeiten für den Vorsteuerabzug

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Der EuGH entschied im Urteil vom , Rs C-392/09, Uszodaépítö kft, aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des ungarischen Baranya Megyei Bíróság über die Auslegung der Art. 17 und 20 der 6. MwSt-RL sowie allgemeiner Grundsätze des UnionsS. 542 rechts. Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Uszodaépítö kft und der APEH Központi Hivatal Hatósági Föosztály (Amt für Steuer- und Finanzprüfung – Hauptabteilung; in weiterer Folge: APEH) wegen der Entscheidung der APEH, dass die Uszodaépítö kft die Mehrwertsteuer für die ihr erbrachten Bauleistungen nicht von dem von ihr geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuer abziehen darf.

Die Uszodaépítö kft schloss am mit der Gesellschaft NÁD MPS-4 Kft, der Bauherrin, einen Werkvertrag über Bauleistungen. Die Uszodaépítö kft führte die Bauarbeiten in Zusammenarbeit mit einer Reihe von Subunternehmern durch. Mit den Bauarbeiten wurde im Frühjahr 2007 begonnen, doch wurden sie im Sommer 2007 wegen finanzieller Schwierigkeiten unterbrochen. Für die bis dahin erbrachten Arbeiten wurden Rechnungen ausgestellt. Sowohl die Uszodaépítö kft als auch ihre Subunternehmer kamen ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abf...

Daten werden geladen...