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Umfang der Bereinigungswirkung eines Vergleichs
Erklärt sich eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer einvernehmlichen Auflösung einverstanden, dass mit der Dienstfreistellung alle Freistellungsansprüche einschließlich Urlaub abgegolten sind, so ergibt sich daraus keine umfassende Bereinigungswirkung, die auch Entgeltdifferenzen erfasst, die bei der Auflösungsvereinbarung kein Thema waren ().
Die Klägerin schloss mit ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Zusätzlich wurde vereinbart, dass die Klägerin bis zum Auflösungstermin dienstfrei gestellt werde und der Arbeitgeber das Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezahle und damit alle offenen Urlaubsansprüche, Zeitguthaben und sonstigen Freistellungsansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, abgegolten seien. Strittig waren diese Ansprüche bzw deren Abgeltung nicht. Nach dem Abschluss der Auflösungsvereinbarung stellte die Klägerin fest, dass zu geringe Arbeitsentgelte bezahlt wurden. Solche Entgeltdifferenzen waren vor bzw beim Abschluss der Auflösungsvereinbarung kein Thema zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags. Erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfuhr die Klägerin, dass die Gehalt...