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Engagement eines US-Vortragenden im Wege einer US-Gesellschaft
Nach § 5 Abs. 1 Z 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn Vergütungen aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt werden und keine Belege über Namen und Anschrift des Erbringers der Tätigkeit sowie Angaben über die Höhe der an ihn fließenden Vergütungen vorliegen. Mit dieser Regelung der DBA-EVO, die Fälle einer Einkünftedurchreichung betrifft, ist ab eine frühere gegenteilige Verwaltungspraxis aufgegeben worden. Nach dieser früheren Vorgangsweise wurde im Fall von DBA, die keine Art. 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Bestimmung enthielten, bei Durchreichung von steuerpflichtigen Einkünften zugunsten des durchreichenden Unternehmens Anspruch auf vollständige DBA-Freistellung für die an dieses Unternehmen fließenden Zahlungen anerkannt (Auslegung gemäß BFH-Urteil vom , BStBl. II 1984, 828, betreffend eine österreichische Konzertdirektion mit Veranstaltungen in Deutschland). Ab wurde ein solches einkünftedurchreichendes ausländisches Unternehmen dem Rückerstattungsverfahren unterworfen, wenn es nicht bereit war, Aufschluss über den Empfänger und die Höhe der durchgereichten Einkünfte zu gebe...