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SWI 10, Oktober 2010, Seite 494

EuGH: Aushändigung von Einkaufsgutscheinen durch ein Unternehmen an seine Mitarbeiter im Rahmen der Leistungsvergütung ist Dienstleistung gegen Entgelt

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-40/09, Astra Zeneca UK, hatte sich der EuGH mit der Auslegung des in Art. 2 Nr. 1 der 6. MwSt-RL verwendeten Begriffs der „Dienstleistung gegen Entgelt“ zu befassen. Diese Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits der Astra Zeneca UK Ltd (im Folgenden: Astra Zeneca) gegen die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) betreffend die Mehrwertsteuer, die dieses Unternehmen in Bezug auf die Lieferung von Einkaufsgutscheinen an seine Beschäftigten im Rahmen von deren Vergütung zu entrichten hat.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Astra Zeneca ist ein im Sektor der pharmazeutischen Industrie tätiges Unternehmen. Dieses Unternehmen bietet seinen Beschäftigten, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, ein Vergütungssystem an, das aus einem jährlichen festen Teil, dem sog. Vergünstigungsfonds („advantage fund“, im Folgenden: Fonds) besteht; dieser setzt sich aus einem Bargeldbetrag und gegebenenfalls Vergünstigungen zusammen, die vorab von den Bediensteten gewählt werden, wobei jede von einem Beschäftigten gewählte Vergünstigung zu einer besonderen Entnahme aus dem Fonds dieses Beschäftigten führt. Al...

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