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SWI 10, Oktober 2010, Seite 490

Unternehmensinterner Schriftwechsel mit Syndikusanwalt ist nicht durch Vertraulichkeit geschützt

Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten hängt vom gleichzeitigen Vorliegen zweier Voraussetzungen ab: Zum einen muss der Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt mit der Ausübung des „Rechts des Mandanten auf Verteidigung“ in Zusammenhang stehen, und zum anderen muss es sich um einen Schriftwechsel handeln, der von „unabhängigen Rechtsanwälten“ ausgeht, d. h. von „Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind“. Ein Syndikusanwalt genießt trotz seiner Zulassung als Rechtsanwalt und der standesrechtlichen Bindungen nicht denselben Grad an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber wie der in einer externen Kanzlei tätige Anwalt. Der Syndikusanwalt befindet sich in der Situation eines abhängig Beschäftigten, die es nicht zulässt, vom jeweiligen Arbeitgeber verfolgte Geschäftsstrategien außer Acht zu lassen, und dadurch das Handeln in beruflicher Unabhängigkeit in Frage stellt ( P, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

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