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SWI 10, Oktober 2010, Seite 476

Unecht stille Beteiligung an einer kroatischen Kapitalgesellschaft

(BMF) – Ist eine in Österreich ansässige österreichische Staatsbürgerin an einer gewerblich tätigen kroatischen Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen GmbH vergleichbar ist, unecht still beteiligt, dann ist dadurch eine Mitunternehmerschaft mit der kroatischen Kapitalgesellschaft begründet worden. Die kroatischen Gesellschaftsbetriebsstätten sind damit anteilig kroatische Betriebsstätten der österreichischen Investorin geworden. Nach Art. 7 DBA Kroatien steht das Besteuerungsrecht an den durch diese Betriebsstätten generierten Einkünften Kroatien zu.

Wenn Kroatien für steuerliche Belange das Rechtsinstitut einer stillen Gesellschaft nicht kennt und die Beteiligung der österreichischen Steuerpflichtigen als Eigenkapital der kroatischen Kapitalgesellschaft wertet, mit dem Ergebnis, dass die auf die Beteiligung der Österreicherin entfallenden Gewinnanteile in den Händen der kroatischen Kapitalgesellschaft besteuert werden, wobei es sich um eine abschließende kroatische Besteuerung handelt, weil Kroatien die Ausschüttungen an die Österreicherin als nicht abzugsfähig wertet, dann tritt damit ein grenzüberschreitender Zurechnungskonflikt ein: Kroatien besteuert die aliquot von der österreichischen ...

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