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SWI 10, Oktober 2010, Seite 460

Wegzugsbesteuerung und DBA Italien

Unter EAS 3163 wurde festgestellt, dass dann, wenn ein in Österreich lebender Italiener seinen Wohnsitz nach Italien verlegt, der Wertzuwachs seiner 75%igen Beteiligung an einer österreichischen GmbH der Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG unterliegt. Art. 13 Abs. 3 DBA Italien steht dieser Wegzugsbesteuerung nicht im Weg, weil die anfallende Steuerschuld noch keinen grenzüberschreitenden Vorgang betrifft; sie ist in der gedanklich letzten Sekunde vor dem Wegzug nach Italien entstanden. Auch bei Inanspruchnahme des Besteuerungsaufschubs hindert Art. 13 Abs. 3 des Abkommens nicht, die Steuer bei einem nach dem Wegzug stattfindenden tatsächlichen Verkauf zu erheben.

Sollte die Beteiligung aber nach dem Zuzug nach Italien von den dort lebenden Kindern veräußert werden, sei es nach einer vorhergehenden Schenkung oder nach einem Erwerb von Todes wegen, dann wäre Italien im Recht, wenn es das österreichische Besteuerungsrecht an dem in der Hand der Kinder erzielten Veräußerungsgewinn bestreitet. Doch bewirkt die österreichische Steuerfestsetzung nach Beendigung des Besteuerungsaufschubs keine abkommenswidrige Besteuerung der Kinder.

Im Fall der Schenkung der Anteile an die Kinder führt die Schenkung selbst noch nicht zu einer...

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