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SWI 8, August 2010, Seite 400

Verzinsung einer kraft DBA nicht bestehenden Steuerschuld

(BMF) – Hat eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft ihre 65%ige Beteiligung an einer bulgarischen Kapitalgesellschaft veräußert, steht das Besteuerungsrecht an den hierbei erzielten Gewinnen gemäß Art. 15 Abs. 4 des DBA Bulgarien der Republik Österreich zu. Ist auf bulgarischer Seite unstrittig, dass die veräußerte Beteiligung der österreichischen Gesellschaft als wirtschaftlicher Eigentümer zuzurechnen war und anerkennt daher die bulgarische Steuerbehörde ausdrücklich die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 4 des Abkommens, ist der Vorgang auf bulgarischer Seite steuerfrei zu stellen.

Wenn aber Bulgarien solcherart anerkennt, dass es nach der zitierten Abkommensbestimmung den Veräußerungsgewinn nicht besteuern darf, dann impliziert dies, dass Bulgarien damit auch anerkennt, dass das Abkommen das Entstehen einer diesbezüglichen Steuerschuld unterbindet. Hat sich für die bulgarische Steuerverwaltung erst im Gefolge eines Amtshilfeverfahrens mit Österreich die Abkommensberechtigung ergeben, dann ist die Abkommensberechtigung nicht erst im Zuge des Amtshilfeverfahrens eingetreten, sondern es hat sich dann darin lediglich ergeben, dass diese Abkommensberechtigung bereits im Zeitpunkt der Einkünfteerzielung bestand...

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