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SWI 7, Juli 2010, Seite 344

Zum Begriff der „Bewirtschaftung ausländischer Märkte“

(BMF) – Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft in Malta eine Tochtergesellschaft (A‑Ltd) errichtet, die Software für Onlinespiele bei Fremdentwicklern herstellen lässt, um deren Verwertung sodann einer anderen maltesischen Konzerngesellschaft (B-Ltd) mit dem Ziel zu überlassen, dass diese damit auf dem österreichischen Markt Onlinespiele betreiben kann, dann stellen die von der B-Ltd an die A-Ltd für die Überlassung der „unkörperlichen Wirtschaftsgüter“ (Software) gezahlten Vergütungen gemäß § 2 der VO BGBl. II Nr. 295/2004 schädliche Passiveinkünfte dar, die der Anwendung der internationalen Schachtelbefreiung bei der österreichischen Muttergesellschaft entgegenstehen und Anlass für den „Methodenwechsel“ geben.

Wohl verhindert § 2 Z 3 der VO den Eintritt der Verpflichtung zum Methodenwechsel für die dort ausdrücklich genannten Sonderfälle; dazu zählt die „gewerbliche Vermietung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern, wenn diese im Rahmen der Bewirtschaftung ausländischer Märkte erfolgt“. Wenn hier von „beweglichen Wirtschaftsgütern“ gesprochen wird, so fallen darunter auch unkörperliche Wirtschaftsgüter; der Umstand, dass nur im Einleitungsteil von § 2 nicht abe...

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