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SWI 7, Juli 2010, Seite 343

BFH zum Verlustvortrag bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung (hier: Verluste aus Österreich)

  • (Auslands-)Verluste aus Vorperioden können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in einem gesonderten Bescheid festgestellt sind

Die deutsche Staatsangehörige K lebte vor und nach dem Jahr 2003 in Deutschland, im Jahr 2003 aber in Österreich und erzielte in Österreich negative Einkünfte als Unternehmensberaterin in Höhe von rund 21.000 Euro im Jahr 2003 und von rund 800 Euro im Jahr 2004. In Deutschland erzielte K im Jahr 2004 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von rund 51 Euro. Sie macht in einem Begleitschreiben zur deutschen Einkommensteuererklärung 2004 einen „Verlust aus der Einkommensteuerveranlagung in Österreich aus dem Jahr 2003 in Höhe von 21.367 Euro“ geltend, was vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt wird. In seiner abweisenden Entscheidung (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2039) verweist das FG auf § 10d dEStG, wonach Verluste aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur berücksichtigt werden, wenn sie zuvor gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 dEStG gesondert festgestellt worden sind.

Der BFH führt aus: Die deutsche Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die periodenübergreifende Verlustberücksichtigung ist materiellrech...

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