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EuGH: Keine Steuerbefreiung für die Beförderung von menschlichen Organen
In seinem Urteil vom , Rs. C-237/09, De Fruytier, hatte sich der EuGH mit der in Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. d der 6. MwSt-RL geregelten Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichen Organen zu beschäftigen. Die Auslegungsfrage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits von Frau De Fruytier gegen den belgischen Staat wegen der Frage, ob die Beförderung von Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen für verschiedene Krankenhäuser und Laboratorien, die die Betroffene als Selbständige durchführt, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Frau De Fruytier führt als Selbständige Beförderungen von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen für verschiedene Krankenhäuser und Laboratorien durch. Die belgische Steuerverwaltung erhob auf die Tätigkeit von Frau De Fruytier Mehrwertsteuer. Da Frau De Fruytier der Ansicht war, dass ihre Tätigkeit von der Mehrwertsteuer befreit sei, erhob sie Klage. Das Tribunal de première instance de Namur gab ihr mit Urteil vom und die Cour d’appel de Liège gab ihr mit Urteil vom recht. Beide Gerichte ordneten die entsprechenden Steuerrückzahlungen an.
Die Cour d’appel ...