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EuGH bestätigt: Roamingverordnung ist gültig
Die Roamingverordnung legt Obergrenzen für die Entgelte fest, welche die Mobilfunkbetreiber für Sprachanrufe berechnen dürfen, die ein Nutzer außerhalb ihres Netzes annimmt oder tätigt, und schreibt außerdem eine Obergrenze für Großkundenentgelte vor. Die Verordnung bezweckt, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, und konnte somit auf der Grundlage von Art. 95 EG (nunmehr Art. 114 AEUV) erlassen werden. Die Höchstentgelte auf Endkundenebene können als zum Schutz der Verbraucher gegen überhöhte Entgelte geeignet und erforderlich angesehen werden. Ein Eingriff auf einem dem Wettbewerb unterliegenden Markt, der zeitlich begrenzt ist und die Verbraucher unverzüglich vor überhöhten Entgelten schützt, steht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel, selbst wenn er möglicherweise negative wirtschaftliche Folgen für einzelne Betreiber hat. Überdies durfte der Gemeinschaftsgesetzgeber aufgrund der Wechselwirkungen zwischen den Großkunden- und den Endkundenentgelten berechtigterweise annehmen, dass ein gemeinsamer Ansatz auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und es dadurch den Betr...