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Konzernrestrukturierung mit Marketingfunktionsverlagerung
(BMF) – Bezieht eine österreichische Vertriebstochtergesellschaft nach einer großräumigen Konzernreorganisation die Konzernprodukte nicht mehr von ihrem bisherigen Konzernlieferanten, sondern von einer schweizerischen Konzerngesellschaft, auf die im Zuge der Reorganisation bisher von Österreich aus wahrgenommene Marketingfunktionen übergegangen sind und vermindert sich dadurch der Reingewinnsatz der österreichischen Gesellschaft von bisher durchschnittlich 10 % auf 2,5 %, so wird zu prüfen sein, ob diese Reorganisation unter Wahrung des sich aus Art. 9 DBA Schweiz ergebenden Fremdvergleichsgrundsatzes erfolgt ist.
Wird nach Belieferung aus der Schweiz eine wesentliche Erhöhung der Wareneingangspreise festgestellt, dann liegt ein offenkundiger Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz vor. Denn es entbehrt jeder kommerziellen Logik, dass ein und dasselbe Produkt nur deshalb wertvoller und demzufolge teurer wird, weil es von einer anderen Konzerngesellschaft bezogen wird. Eine solche gravierende Preissteigerung kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass im Zuge der Reorganisation wichtige Marketingfunktionen von Österreich in die Schweiz verlegt worden sind.
Im Übrigen wird bei einer ...