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Restaurantbetrieb in internationalen Zügen
Übernimmt eine österreichische GmbH die Bewirtschaftung der Zugrestaurants und den Fahrverkauf in zwischen Österreich und Tschechien verkehrenden internationalen Zügen, dann ist zu prüfen, ob hier Dienstleistungen im Sinn von Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA Tschechien auf tschechischem Staatsgebiet erbracht werden. Zutreffendenfalls würde hierdurch eine zur Steuerpflicht der GmbH in Tschechien führende Betriebsstätte begründet werden, weil diese Tätigkeiten insgesamt „mehr als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dauern“. Dieses zeitliche Element wird bei der Bewirtschaftung täglich verkehrender Züge jedenfalls erfüllt sein.
Die Aufnahme einer Dienstleistungsbetriebsstätte in das Abkommen hatte allerdings weder zum Ziel, für die österreichischen Zugrestaurantbetreiber eine zusätzliche Beschwernis durch eine anteilige tschechische Besteuerung herbeizuführen, noch zum Ziel, für die in den Gegenzügen tätigen tschechischen Zugrestaurantbetreiber auf der Abkommensebene eine österreichische Steuerberechtigung entstehen zu lassen. Aus dieser Sicht erscheint es daher gerechtfertigt, im Verkauf von Fertiggerichten und Getränken in Zügen schwerpunktmäßig „Lieferungen“ von Nahrungsmitteln und keine „Dienstleistunge...