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SWI 7, Juli 2010, Seite 299

Lizenzgebühren eines österreichischen Künstlers mit Studioräumen in Frankreich

Unterhält ein in Österreich ansässiger Künstler, der laufend Engagements in Frankreich zu absolvieren hat, in Frankreich Räumlichkeiten, die von ihm für Probenzwecke, zum Zweck von Texteinstudierungen und anderen künstlerischen Belangen genutzt werden, dann stellen diese Einrichtungen offenkundig eine „feste Einrichtung“ (Freiberuflerbetriebsstätte) im Sinn von Art. 14 DBA Frankreich dar.

Bei der Gewinnzuordnung zu dieser französischen „festen Einrichtung“ wird nach den Grundsätzen der Gewinnaufteilung bei den gewerblichen Einkünften vorzugehen sein (siehe den Hinweis auf die Übereinstimmung der Anwendungsgrundsätze in Art. 7 und Art. 14 im OECD-Kommentar zu Art. 14 im OECD-Musterabkommen 2000). Es wird daher – wie bereits in EAS 1817 in Bezug auf einen österreichischen Künstler mit spanischer „fester Einrichtung“ ausgeführt wurde – die in der ausländischen festen Einrichtung geleistete Arbeit gedanklich in gleicher Weise abzugelten sein, wie wenn diese von einem fremden Unternehmer erbracht worden wäre (Fremdverhaltensgrundsatz gemäß Art. 7 Abs. 2 DBA). Es wird aber vermutlich nicht möglich sein, die für die Verwertung der Urheberrechte erzielten Einkünfte der österreichischen Besteuerung zu entziehen. ...

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