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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 352

Internationale Zuständigkeit in HKÜ-Verfahren

iFamZ 2017/194

Art 10 lit b sublit iv VO Brüssel IIa

Eine Sorgerechtsentscheidung im Ursprungsstaat, die die Rückführung nicht ausdrücklich anordnet, muss nicht zum Übergang der internationalen Zuständigkeit an den Aufenthaltsstaat führen.

Die Mutter beruft sich im Revisionsrekursverfahren auf Art 10 lit b sublit iv VO Brüssel IIa, wonach die internationale Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates ua dann gegeben wäre, wenn von den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine Sorgerechtsentscheidung erlassen wurde, in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wurde. Das Berufungsgericht Bourges (Frankreich) habe mit Entscheidung vom eine derartige Sorgerechtsentscheidung getroffen, jedoch eine Rückgabe des Kindes nicht angeordnet.

Mit ihrer Argumentation übersieht die Mutter allerdings, dass mit dieser Entscheidung dem Vater die alleinige Obsorge zugesprochen wurde. Die genannte Bestimmung zielt primär auf das Verfahren nach Art 11 Abs 7 und 8 VO Brüssel IIa ab, das den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaates auch im Fall der Ablehnung der Rückgabe durch Gerichte ...

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