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VwGH zu Stock-Options-Programmen (hier DBA Frankreich)
Auch bei Einräumung durch die Konzern(ober)gesellschaft liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor
Nach dem Realisationsprinzip ist Zufluss- und damit Besteuerungszeitpunkt jener der Ausübung der Option
Bei kurzfristiger Entsendung erlangt der DBA-Partnerstaat kein Besteuerungsrecht
Der in Österreich ansässige Unternehmensberater U wird im Jahr 1998 erklärungsgemäß mit Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2004 erhält das Finanzamt eine Kontrollmitteilung aus Frankreich, wonach U mit dem Ein- und Verkauf von Aktien der in Frankreich ansässigen Konzernobergesellschaft Einkünfte in Höhe von 216.706,30 Euro erzielt habe. U rechtfertigt die bisherige Nichtversteuerung in Österreich damit, dass er von 1966 bis Mai 1994 und von November 1995 bis April 1996 bei der A‑AG in Wien als Dienstnehmer und von Juni 1994 bis Oktober 1995 einer Konzerngesellschaft des A-Konzerns unterstellt und in Frankreich tätig gewesen sei. Die im Jahr 1994 ihm im Rahmen eines Stock-Options-Programms der Konzernobergesellschaft in Frankreich eingeräumte Option zum Erwerb von 1.500 Aktien an der Konzernobergesellschaft übt U im März 1998 aus und verkauft gleichzeitig die Aktien...