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SWI 5, Mai 2010, Seite 237

Sondervergütungen im deutschen internationalen Steuerrecht

Gerald Toifl

Seit besteht mit § 50d Abs. 10 Satz 1 dEStG eine ausdrückliche Regelung zur Auslegung von deutschen DBA im Hinblick auf Sondervergütungen von Mitunternehmerschaften. Diese Regelung ist aber nur dann anzuwenden, wenn ein DBA keine ausdrückliche Regelung enthält. Ist dies der Fall, sind Sondervergütungen ausschließlich als Unternehmensgewinne nach Art. 7 OECD-MA zu qualifizieren. Cloer/Kudert (Praxis Internationales Steuerberatung 2010, 110 ff.) analysieren § 50d Abs. 10 Satz 1 dEStG und weisen insbesondere darauf hin, dass sich der Gesetzgeber darüber ausschweigt, wie bei nach Art. 7 OECD-MA eine Zuordnung zum Stammhaus sowie zur Betriebsstätte zu erfolgen hat. Die sich dabei stellenden Fragen werden von den Autoren anhand von Darlehen eines ausländischen Mitunternehmers an eine deutsche Mitunternehmerschaft sowie eines deutschen Mitunternehmers an eine ausländische Mitunternehmerschaft beantwortet.

Rubrik betreut von: Toifl
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