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183-Tage-Klausel bei Ansässigkeitsverlegung
(BMF) – Hat ein amerikanisches Konzernunternehmen in den USA ansässige Mitarbeiter sporadisch nach Österreich entsandt, führt deren Arbeitsausübung in Österreich gemäß Art. 15 DBA USA nur dann zu einer inländischen Besteuerung, wenn diese Entsendung in eine Betriebsstätte des US-Unternehmens erfolgt ist oder wenn der Inlandsaufenthalt 183 Tage innerhalb eines beweglichen Zwölfmonatszeitraums überschreitet.
Eine Betriebsstätte des US-Unternehmens könnte in Räumlichkeiten der österreichischen Tochtergesellschaft bestehen, wenn diese von den Mitarbeitern der US-Gesellschaft für die Ausübung ihrer beruflichen Arbeit für die US-Gesellschaft genutzt werden.
Bei der Berechnung der erwähnten 183-Tage-Frist war es nach der österreichischen Verwaltungspraxis unerheblich, ob die Fristüberschreitung auf eine in der Folge stattgefundene Ansässigkeitsverlegung nach Österreich zurückzuführen war (siehe EAS 1694). Die Mehrheit der OECD-Staaten hat aber anlässlich der Ausarbeitung des OECD-Updates 2008 die in Z 5.1 des OECD-Kommentars zu Art. 15 OECD-MA vertretene gegenteilige Auffassung unterstützt. Die Aussagen in EAS 1694 vom sind damit insoweit überholt.
Verlegen daher die US-Mitarbeiter beispielsweise am ihre...