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Konzerninterne Veräußerung einer 2%igen inländischen Kapitalbeteiligung durch eine französische Gesellschaft
(BMF) – Veräußert eine französische Kapitalgesellschaft ihren ca. 2%igen Anteil an einer ein Hotel betreibenden österreichischen Aktiengesellschaft an eine verbundene französische Kapitalgesellschaft, die bereits 98 % der Anteile hält, unterliegt dieser Veräußerungsvorgang gemäß § 98 Abs. 1 Z 8 EStG der österreichischen Besteuerung. Gemäß Art. 13 DBA Frankreich darf diese Veräußerungstransaktion allerdings nur dann in Österreich besteuert werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 oder 3 des Abkommens erfüllt sind.
Nach Art. 13 Abs. 2 wird Österreich das Besteuerungsrecht belassen, wenn das Aktivvermögen der österreichischen AG „hauptsächlich“ aus in Österreich gelegenem unbeweglichen Vermögen stammt. Bei der maßgebenden Wertermittlung wird nicht auf die Buchwerte, sondern auf die Verkehrswerte (Teilwerte; siehe EAS 1224 zum DBA Kanada) abzustellen sein. Um zu beurteilen, ob bei einer Gesellschaft der Liegenschaftsbesitz die Hauptsache ausmacht, werden daher die Verkehrswerte der in Österreich gelegenen unbeweglichen Wirtschaftsgüter – unter Außerachtlassung der diese Werte schmälernden Verbindlichkeiten (Z 28.4 OECD-Kommentar zu Art. 13 OECD-MA) – in Relation zum gesamten aktiven Vermögen (ebenfalls zu Verkehrswerten angese...