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Kein Steueranrechnungsverfahren bei schweizerischen Einkünften des Bordpersonals im internationalen Luftverkehr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die ein in Österreich ansässiger Pilot, der bei einer schweizerischen Luftfahrtgesellschaft im internationalen Verkehr eingesetzt ist, von dieser Gesellschaft für diese Tätigkeit erzielt, sind gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung ausgenommen. Die durch das Abänderungsprotokoll 2006, BGBl III Nr. 22/2007, bewirkte Revision des DBA Schweiz hat in diesem Zusammenhang keine Änderung der bisherigen Rechtslage herbei geführt. Art. 23 Abs 2 erster Satz DBA Schweiz i. d. F. des Abänderungsprotokolls 2006 erweiterte das Besteuerungsrecht Österreichs bei in Österreich ansässigen Personen lediglich in Bezug auf Einkünfte im Sinn des Art. 15 Abs. 1. Die in Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz DBA Schweiz i. d. g. F. u. a. auch in Bezug auf Art. 15 vorgesehene Anrechnungsverpflichtung bezieht sich ihrem klaren Wortlaut nach nur auf solche Einkünfte, die „nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen“. Im Zusammenhang mit dem ersten Satz des Abs. 2 kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass in das Anrechnungsverfahren nur jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen werden sollten, die unter Art. 15 Abs. 1 fallen. N...