Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einlassung ohne Rüge ist zuständigkeitsbegründend, daher keine Zurückweisung a limine
iFamZ 2017/193
Art 5 EuUVO
Nach Art 5 EuUVO wird das Gericht eines Mitgliedstaates, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser VO zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt.
Zur inhaltsgleichen Vorschrift des Art 26 VO Brüssel Ia vertritt der OGH in stRsp die Auffassung, dass das angerufene Gericht im Anwendungsbereich der EuGVVO eine internationale Zuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen darf, sondern dem Beklagten die Möglichkeit zu geben hat, sich einzulassen (RIS-Justiz RS0111247). Dieser Grundsatz gilt auch im Anwendungsbereich der EuUVO (3 Ob 2/17s, iFamZ 2017/80, 122 [Fucik] = RIS-Justiz RS0111247 [T10]).
Der Sachantrag ist daher den Antragsgegnern zuzustellen, damit diesen die Gelegenheit gegeben wird, den Mangel der internationalen Zuständigkeit durch rügelose Einlassung auf das Verfahren zu heilen. Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage nach der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts ist in diesem Verfahrensstadium nicht zu beantworten.
So entsteht gefestigte Judikatur.
Robert Fucik