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SWI 4, April 2010, Seite 189

BFH zur Grenzgängerbesteuerung bei Aktiveinkünften und Pensionen (hier DBA Deutschland – Frankreich)

  • Abzug der Pensionsbeiträge der Grenzgänger nicht davon abhängig, welcher Staat das Besteuerungsrecht an den späteren Pensionen (Renten) hat

  • Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen und der daraus resultierenden Alterseinkünfte unterliegt zwei unterschiedlichen Steuerrechten

  • Fehlende Harmonisierung der nationalen Steuersysteme für die Arbeitseinkünfte zum Wohnsitzstaat und für die daraus resultierenden Alterseinkünfte zum Quellenstaat

  • Eine Pflicht zur Harmonisierung kann dem derzeitigen Gemeinschaftsrecht nicht entnommen werden

Ein Ehepaar hat seinen Wohnsitz in Deutschland; die Eheleute werden in Deutschland zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Deutscher und erzielt in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sie ist Französin und erzielt in Frankreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Grenzgängerin (G), sodass ihr Einkünfte aufgrund Art. 13 Abs. 5 DBA Deutschland – Frankreich (DBA D – F) in Deutschland zu versteuern sind. Ihre Bruttobezüge enthalten unter anderem einbehaltene Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, zu Betriebs-, Pensions- und Sterbekassen sowie einen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Die Sozialversicherungsbeiträge der G wer...

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