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SWI 4, April 2010, Seite 175

Immobilienklausel im DBA Polen

(BMF) – Die Immobilienklausel im DBA Polen (Art. 13 Abs. 2) weicht von der Vergleichsbestimmung des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA ab. Denn ihre Anwendung wird nicht davon abhängig gemacht, dass der Anteilswert der veräußerten Kapitalbeteiligung zu mehr als 50 % auf unbeweglichem Vermögen beruht, sondern davon, dass die Wirtschaftsgüter der betreffenden Kapitalgesellschaft „hauptsächlich“ aus unbeweglichem Vermögen bestehen. Nach dem DBA Polen kommt es daher nicht auf eine rechnerisch ermittelbare Immobilienmindestgrenze an, sondern darauf, ob der Immobilienbesitz für die Kapitalgesellschaft die „Hauptsache“ bildet. Damit werden in erster Linie die Grundstücksgesellschaften angesprochen, deren Geschäftszweck die ertragbringende Liegenschaftsinvestition ist. Entscheidend ist sonach, ob Immobilienbesitz die „Hauptsache“ und nicht bloß eine „Nebensache“ des Unternehmens bildet.

Nach Auffassung des BMF, die allerdings bislang noch nicht mit Polen abgestimmt worden ist, wird daher beispielsweise das Betriebsgebäude für ein Produktionsunternehmen nicht als „Hauptsache“ zu werten sein, und zwar selbst dann nicht, wenn infolge der mittlerweile veralteten maschinellen Ausstattung und des durch wirtschaftliche Schwier...

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