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Kfz-Vermietung nach Tschechien
Für die Frage, ob Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA Tschechien berechtigt ist, von Leasingraten im Kfz-Leasinggeschäft eine 5%ige Quellensteuer zu erheben, ist entscheidend, ob die entgeltliche Kfz-Überlassung als Vermietungsvorgang gegen Mietezahlung oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu werten ist. Im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen gemäß Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a DBA Tschechien der 5%igen tschechischen Quellensteuer, die in Österreich gemäß Art. 22 Abs. 1 lit. b DBA Tschechien anzurechnen ist. Im zweiten Fall fällt der Vorgang unter Art. 7 DBA Tschechien, wodurch kein tschechischer Besteuerungsanspruch begründet wird und folglich keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen könnte (EAS 1034 und EAS 2623).
Bei Abschluss eines formal als Mietvertrag (Leasingvertrag) bezeichneten Vertrags kann es allerdings international zu Qualifikationskonflikten kommen, wenn nach österreichischem Recht (§ 21 BAO i. V. m. Rz. 135 ff. EStR) der Vorgang als Finanzierungsleasing und folglich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kfz-Veräußerung gegen (verzinsliche) Ratenzahlung zu werten ist, während nach ausländischem Recht die formale Betrachtung der wirtschaftlichen vorgeht und die Leasingraten insgesamt als Mietezahlungen einzustufen sind. Da das DBA Tschechien in dieser Hinsicht keine verbindlichen A...