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SWI 2, Februar 2010, Seite 94

VwGH zur Vollstreckung/Sicherung deutscher Abgaben durch österreichisches Finanzamt (Amtshilfevertrag/Rechtshilfevertrag Deutschland)

  • Zuständigkeit nach dem Rechtshilfevertrag: ursprünglich Finanzlandesdirektion, dann (im Beschwerdefall) BMF, jetzt allgemeines Finanzamt

  • Oberfinanzdirektion hat die Zuständigkeit des deutschen Finanzamtes zu bestätigen, nicht selbst das Amtshilfeersuchen zu stellen

  • Umfang des Bankgeheimnisses wird durch den Rechtshilfevertrag nicht eingeschränkt

  • „Vollstreckungsnotwendigkeit“ ist keine Voraussetzung nach dem Rechtshilfevertrag

Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom wird der in der übermittelten Rückstandsanzeige des Finanzamtes Darmstadt (Deutschland) vom angeführte deutsche Abgabenrückstand des M in der Höhe von insgesamt 160.196,89 Euro gemäß Art. 12 des Rechtshilfevertrags Deutschland 1954 anerkannt und der Abgabenrückstand zu Sicherungszwecken für vollstreckbar erklärt. Diesem Bescheid liegt ein im Wege der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main erstattetes Ersuchen des Finanzamtes Darmstadt an das Finanzamt Feldkirch um Sicherung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer jeweils samt „Nebenleistungen“ im genannten Ausmaß zugrunde. Vollstreckungsmaßnahmen in Deutschland seien erfolglos verlaufen. Es stehe zu befürchten, dass ohne Sicherungsmaßnahmen die ...

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