Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zuzugs- und Wegzugsfreiheit im Gemeinschaftsrecht
Der EuGH hat am in der Rs. C-210/04, Cartesio, entschieden, dass gesellschaftsrechtliche Wegzugs- und auch Zuzugshindernisse nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen. Er hat es insbesondere damit begründet, dass die Mitgliedstaaten die ausschließliche Kompetenz haben, Entstehen und Untergang von Gesellschaften zu regeln, die in ihrem Territorium unter ihrer Rechtsordnung gegründet wurden. Stewen (FR 2010, 18 ff.) kritisiert die Entscheidung des EuGH und versucht in seinem Beitrag, vermeintliche dogmatische Schwächen in der Urteilsbegründung aufzudecken. Stewen weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass zwar die Mitgliedstaaten die Modalitäten des Entstehens und des Untergangs von in ihrem Hoheitsraum gegründeten Gesellschaften regeln dürfen, dabei aber die Grundfreiheiten beachten müssen. Andernfalls würde dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts nicht entsprechend Genüge getan. Er kommt daher zu dem Ergebnis, dass weder der Zuzugs- noch der Wegzugsstaat die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in Form des Zuzugs einer im Hoheitsgebiet des Wegzugsstaates gegründeten Gesellschaft in das Hoheitsgebiet des Zuzugsstaates beinträchtigen dürfen, es sei denn, ...