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SWI 2, Februar 2010, Seite 69

Veräußerung der inländischen Immobilienbesitzgesellschaft durch eine irische Muttergesellschaft

(BMF) – Das DBA Irland enthält in Art. 11 Abs. 2 eine Immobilienklausel, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat: „Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, deren Wert zumindest überwiegend direkt oder indirekt auf unbewegliches Vermögen zurückzuführen ist und die an keiner Börse notieren, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses unbewegliche Vermögen liegt.“

Die Abkommensbestimmung spricht zwar nur von einer Veräußerung von „Aktien“; doch ist diese Bestimmung aus dem Abkommenszusammenhang heraus als allgemeine Regelung für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu verstehen und inkludiert demnach auch die Veräußerung von GmbH-Anteilen (EAS 2659 zur gleichen Auslegungsproblematik bei der Wegzugsbesteuerungsklausel des DBA Niederlande). Im Fall des DBA Irland wird diese Auslegung noch zusätzlich dadurch bestätigt, dass im englischen DBA-Wortlaut der Ausdruck „shares“ verwendet wird; dieser Ausdruck findet sich nunmehr auch in der Immobilienklausel des Art. 13 Abs. 4 des OECD-MA und wird zur Vermeidung von Auslegungsproblemen nicht mehr mit „Aktien“, sondern dem Sinn entsprechend mit „Anteile“ übersetzt (siehe die Übersetzung in Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steue...

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