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SWI 2, Februar 2010, Seite 62

EuGH zur Reichweite der Anerkennung von Entscheidungen in Insolvenzverfahren

Nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat gemäß der VO (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren in der Fassung VO (EG) Nr. 603/2005 sind die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, grundsätzlich verpflichtet, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken. Sie sind daher nicht berechtigt, nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf in diesem anderen Mitgliedstaat befindliche Vermögenswerte des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzuordnen, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies nicht erlaubt (, Kommission/Deutschland).

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