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Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz 2016
Ditz/Quilitzsch (DStR 2017 281 ff) analysieren die wesentlichen Änderungen im internationalen Steuerrecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und weitere Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom (Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz 2016). Der deutsche Gesetzgeber habe damit zügig auf die Ergebnisse des OECD-BEPS-Projekts reagiert und die Verrechnungspreisvorschriften angepasst, den internationalen Informationsaustausch ausgeweitet und den Betriebsausgabenabzug bei Mitunternehmerschaften mit internationalem Gesellschafterkreis beschränkt. Außerdem sei die Gelegenheit genutzt worden, auf unliebsame Rechtsprechung des BFH bei der Hinzurechnungsbesteuerung und der Anwendung des § 50d Abs 9 dEStG zu reagieren. Das Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz zeige, dass der Gesetzgeber in der Lage ist, fehlerhafte und überschießende Gesetze (wie bei § 50i dEStG) rückwirkend zurückzunehmen. Gleichzeitig würden aber immer mehr einzelfallbezogene Regelungen und dabei insb Regelungen geschaffen, deren Rechtsfolgen von der steuerlichen Behandlung im Ausland abhingen (zB §§ 50d Abs 9, 4j dEStG).