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SWI 2, Februar 2010, Seite 54

Wirkung der DBA-Wegzugsbesteuerungsklausel bei Zuzug aus der Schweiz

Hat ein Schweizer Staatsbürger, der 1998 eine schweizerische GmbH gegründet hatte, mit seinen Wohnsitz aus der Schweiz nach Österreich verlegt und im Jahr 2009 die Beteiligung verkauft, kommt die ab 2004 gültige Wegzugsbesteuerungsklausel des Art. 13 Abs. 4 DBA Schweiz zur Anwendung. Diese räumt der Schweiz als Wegzugsstaat das Recht ein, bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung den Wertzuwachs bis zum Wegzug (hier: bis ) zu besteuern. Korrespondierend dazu sieht der letzte Satz von Art. 13 Abs. 4 für Österreich als Ansässigkeitsstaat vor, Österreich wird „bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag zu Grunde legen, den der erstgenannte Staat als Erlös angenommen hat“. Es ist daher die Auskunft des österreichischen Finanzamtes insoweit richtig, dass dann, wenn der „erstgenannte Staat“ (hier: die Schweiz) nach seinem innerstaatlichen Recht Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen nicht besteuert und daher keinen „Erlös angenommen hat“, aus dem DBA keine Verpflichtung Österreichs resultiert, bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Jahr 2009 diesen auf den Wertzuwachs ab Zuzug einzuschränken.

Allerdings ist mit zu bedenken, dass aus dem Abkommen sich ergebende Besteue...

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