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SWI 2, Februar 2010, Seite 52

US-Trusts und österreichische Stiftungen

Mit Wirksamkeit ab ist in § 27 Abs. 1 Z 7 EStG die Bestimmung eingefügt worden, dass auch Zuwendungen jeder Art von ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.

Für die Beurteilung der Frage, ob diskretionäre Trusts des amerikanischen Rechts mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, bedürfte es einer sorgfältigen gutachtlichen Analyse der hier als maßgebend einzustufenden und zu vergleichenden Strukturmerkmale. Ein solches Typenvergleichsgutachten kann indessen in dem auf Expressauskünfte ausgerichteten ministeriellen EAS-Verfahren nicht ausgearbeitet werden.

Nach dem verfügbaren Informationsmaterial sind aber zumindest Zweifel an einer ausreichenden Vergleichbarkeit zu vermerken. Von einem Trust spricht man, wenn eine Person, der „Treuhänder“, zwar rechtlicher Eigentümer von Vermögenswerten ist, aber unter einer rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung steht, sie zum Vorteil einer anderen Person oder Personengruppe (dem oder den Begünstigten) zu verwenden, welche die Nutzungsberechtigten sind (Z 15 des OECD-Kommentars zu Art. 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Na...

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