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SWI 1, Jänner 2010, Seite 44

BFH zur nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlten Abfindung und zur Bindung an Verständigungsvereinbarungen (hier: Deutschland – Schweiz)

  • Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses sind nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern

  • Verständigungsvereinbarung ist eine Verwaltungsvorschrift und kann daher nicht positives Recht verändern

  • In einer Verständigungsvereinbarung zum Ausdruck kommendes Abkommensverständnis und gemeinsame Übung können für die Auslegung relevant sein – Grenze ist aber der Abkommenswortlaut

Frau I ist in Deutschland ansässig und seit 2004 bei einem deutschen Arbeitgeber nichtselbständig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, das ursprünglich bis zum Jänner 2009 dauern sollte, endet Anfang November 2005 durch Kündigung seitens der Frau I gegen Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber. Ende Dezember 2005 verlässt sie Deutschland und wird in der Schweiz ansässig. Im Juli 2006 beantragt Frau I die Freistellung ihrer zu erwartenden Abfindungszahlung vom Lohnsteuerabzug gemäß § 39b Abs. 6 dEStG i. V. m. Art. 15 Abs.1 DBA Deutschland – Schweiz (D – CH). Das deutsche Finanzamt lehnt diesen Antrag ab und beruft sich dabei auf ein Schreiben des deutschen Bundesministeriums der Finanzen (dBMF) und eine Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz. Im September 2006 zahlt der...

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