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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 351

Zwangszuständigkeit für Impugnationsklagen

iFamZ 2017/192

Art 16 Nr 5 LGVÜ 1988 (bzw Art 22 Nr 5 VO Brüssel I; Art 24 Nr 5 VO Brüssel Ia)

(…) 2. Dem Berufungsgericht ist dahin zuzustimmen, dass die tragende Begründung der Entscheidung 3 Ob 12/10a, mit der die Anwendbarkeit des Zuständigkeitstatbestands des Art 22 Nr 5 EuGVVO 2001 (jetzt Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012) auf Oppositionsklagen, mit denen ein Unterhaltsschuldner in jenem Staat, in dem er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, geänderte und damit anspruchshindernde Umstände geltend macht, verneint wurde, auch für die Zwangszuständigkeit nach Art 16 Nr 5 des hier anzuwendenden LGVÜ 1988 gilt.

3. Der erkennende Senat hat bereits zu 3 Ob 11/16p (im Anlassexekutionsverfahren) klargestellt, dass die beiden Urteile des BG Meilen (Schweiz) einander nicht widersprechen, sondern vielmehr aufeinander abgestimmt sind, indem das spätere auf das frühere Urteil Bezug nimmt. Die deshalb gebotene Gesamtbetrachtung der (hier maßgeblichen Teile der) beiden Urteile ergibt, dass der betriebene, für einen Zeitraum nach dem Stichtag geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Beklagten unter einer aufschiebenden verneinenden Bedingung steht: Er lebt – abgesehen vom hier gar nicht behau...

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