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I.Neuerliche Verlängerung der Aufstockung der Notstandshilfe
Gemäß § 81 Abs 17 AlVG in der Fassung des Beschlusses des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird (271/BN 27. GP), soll die Notstandshilfe auch in den Monaten April bis Juni 2021 auf das Niveau des Arbeitslosengeldes angehoben werden. Wie schon seit Mitte März 2020 soll mit dieser Maßnahme allen Personen, die in diesen Monaten Notstandhilfe beziehen, ein finanzieller Ausgleich für die zusätzliche Belastung aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt werden. Die Regelung soll rückwirkend mit in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft treten.