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SWI 1, Jänner 2010, Seite 2

Turbinentausch in räumlich getrennten Kraftwerken

Übernimmt ein ungarisches Unternehmen den Auftrag, in mehreren österreichischen Kraftwerken, die in verschiedenen Bundesländern gelegen sind, veraltete Turbinen durch – vom Auftraggeber bereitgestellte – neue Turbinen zu ersetzen sowie Instandhaltungsarbeiten daran durchzuführen, so führen solche Montagearbeiten zu einer inländischen „Montagebetriebsstätte“ (Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA Ungarn), wenn die Montagetätigkeiten die Dauer von zwei Jahren überschreiten.

Die Frist ist grundsätzlich für jedes Montageprojekt gesondert zu ermitteln, es sei denn, diese Montagetätigkeiten bilden „wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes“ („a coherent whole commercially and geographically“; siehe Z 18 OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA). Diese Voraussetzung für eine Fristenzusammenrechnung ist aber nicht erfüllt, wenn zwar sämtliche Montageaufträge von ein und demselben Auftraggeber erteilt werden (und damit wirtschaftlich eine Einheit bilden), aber an räumlich so weit voneinander getrennten Orten ausgeführt werden, dass nicht mehr von einer räumlichen Zusammengehörigkeit der Kraftwerke gesprochen werden kann. (EAS 3119 v. )

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