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SWI 12, Dezember 2009, Seite 615

VwGH zu vor dem Zuzug erlittenen Auslandsverlusten

  • Keine Berücksichtigung von Verlusten, die im Ausland vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht entstanden sind

  • Berücksichtigung von Verlusten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in Österreich erzielten Einkünfte stehen, ist aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht geboten

Herr M ist ein in Deutschland ansässiger Physiotherapeut mit Einkünften aus seiner deutschen physiotherapeutischen Praxis. Im Jahr 2000 übersiedelt er unter Verlegung seiner Praxis nach Österreich. Er beantragt in seiner österreichischen Einkommensteuer-erklärung 2000 die Berücksichtigung eines Verlustabzugs in Höhe von 7.071.171 ATS (= 513.882,04 Euro) und in der Einkommensteuererklärung 2001 in Höhe von 6.784.566 ATS (= 493.053,64 Euro). Das Finanzamt und ihm folgend der UFS (, RV/0408-I/03) verwehren den Abzug der in Deutschland erlittenen Verluste.

Der VwGH führt aus: Den Beschwerdeausführungen, wonach die Regelung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG eine „lex specialis“ für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger darstelle, ist zu erwidern, dass Einkünfte, die im Ausland vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden sind, zufolge § 1 Abs. 3 EStG und § 39 Abs. 2 leg. cit. für die Bemessung der Einkommens...

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