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VwGH zu vor dem Zuzug erlittenen Auslandsverlusten
Keine Berücksichtigung von Verlusten, die im Ausland vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht entstanden sind
Berücksichtigung von Verlusten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in Österreich erzielten Einkünfte stehen, ist aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht geboten
Herr M ist ein in Deutschland ansässiger Physiotherapeut mit Einkünften aus seiner deutschen physiotherapeutischen Praxis. Im Jahr 2000 übersiedelt er unter Verlegung seiner Praxis nach Österreich. Er beantragt in seiner österreichischen Einkommensteuer-erklärung 2000 die Berücksichtigung eines Verlustabzugs in Höhe von 7.071.171 ATS (= 513.882,04 Euro) und in der Einkommensteuererklärung 2001 in Höhe von 6.784.566 ATS (= 493.053,64 Euro). Das Finanzamt und ihm folgend der UFS (, RV/0408-I/03) verwehren den Abzug der in Deutschland erlittenen Verluste.
Der VwGH führt aus: Den Beschwerdeausführungen, wonach die Regelung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG eine „lex specialis“ für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger darstelle, ist zu erwidern, dass Einkünfte, die im Ausland vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden sind, zufolge § 1 Abs. 3 EStG und § 39 Abs. 2 leg. cit. für die Bemessung der Einkommens...