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Kapitalverkehrsfreiheit für Drittstaatsdividenden
Der , KPC Bank NV, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt bekommen, ob es – unter bestimmten Annahmen – mit den Regelungen der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG unvereinbar sei, wenn das nationale belgische Recht Dividenden, die von einer in einem Drittstaat ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, ungünstiger behandelt als inländische Dividenden oder Dividenden von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Der BFH hat dieselbe Fragestellung für das deutsche Recht mit Urteil vom , I R 7/08, bejaht und die nationale Regelung zum Ansatz fingierter nicht abziehbarer Betriebsausgaben auf Drittstaatsdividenden wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nicht angewendet. Der BFH hat dabei ohne Vorlage an den EuGH entschieden, weil er die europarechtlichen Fragen durch den EuGH für hinreichend geklärt hielt. Nach dem erwähnten Beschluss des BFH wurde von Vertretern der deutschen Finanzverwaltung die Ansicht vertreten, dass der Beschluss des EuGH im „offensichtlichen Widerspruch“ zur Linie des BFH stehe (vgl. Bencke, IStR-Länderbericht, Heft 13/2009). Völker (IStR 2009, 706 ...