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EuGH: Keine Umsatzsteuerbefreiung für die entgeltliche Abtretung von Versicherungsverträgen
In seinem Urteil vom , Rs. C-242/08, Swiss Re Germany Holding GmbH, hatte sich der EuGH mit der Auslegung des in Art. 9 Abs. 2 lit. e. und Art. 13 Teil B der 6. MwSt-RL S. 609 verwendeten Begriffs der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze zu beschäftigen. Diese Rechtsfrage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Swiss Re Germany Holding GmbH (im Folgenden: Swiss Re) und dem Finanzamt München für Körperschaften über die Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Swiss Re ist Organträgerin einer Aktiengesellschaft (im Folgenden: Zedentin), die als Versicherung u. a. im Lebensrückversicherungsgeschäft tätig ist. Aufgrund eines am 10. und am unterzeichneten Bestandsübernahmevertrags übertrug die Zedentin dem in der Schweiz ansässigen Versicherungsunternehmen S einen Bestand von 195 Lebensrückversicherungsverträgen. Nach diesem Vertrag hatte S die Zustimmung der Versicherungsnehmer einzuholen, um in diese Versicherungsverträge einzutreten und alle Rechte und Pflichten aus diesen zu übernehmen. Für die Übertragung von 18 der 195 Rückversicherungsverträge wurde na...