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Überlassung von Dienstfahrrädern – Klärung weiterer lohnsteuerlicher Fragen durch das BMF
Das Thema Überlassung von E-Bikes/Fahrrädern zur Privatnutzung durch den Arbeitgeber ist und bleibt ein Dauerbrenner. Der ursprüngliche legistische Ansatz war auf eine Privilegierung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung arbeitgebereigener E-Bikes/Fahrräder mit einem Sachbezugswert von null gerichtet. Mittlerweile steht aber vielmehr die Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer im Vordergrund. Insbesondere die „Gehaltsumwandlung“ (besser: „Bezugsverzicht“) zugunsten der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen E-Bikes/Fahrrads zur Privatnutzung wirft in der Praxis häufig Fragen auf. Das BMF hat auf seiner Homepage (https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---Lohnsteuer/Lohnsteuerliche-Fragen-bei-der-%C3%9Cberlassung-von-Dienstfahrr%C3%A4dern.html) nunmehr eine Anfragebeantwortung vom zu weiteren Praxisfragen veröffentlicht. Im Folgenden soll auf die Kernaussagen aus dieser Anfragebeantwortung eingegangen werden.
Überblick
Mit der Änderung durch BGBl II 2022/504 wurde die „Gehaltsumwandlung“ bzw der „Bezugsverzicht“in der SachbezugswerteVO verankert: „Ein Sachbezugswert von null ist auch ...