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SWI 12, Dezember 2009, Seite 573

Änderung der subsidiären Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige

Changes in Subsidiary Jurisdiction in Cases of Limited Tax Liability

Erich Lochmann

The draft version of the Austrian Tax Administration Organisation Act (AVOG) 2010 revises jurisdiction provisions for fiscal authorities. Under the new law, sec. 23 AVOG 2010 defines the principal rule, and sec. 25 para. 3 AVOG 2010 allows for subsidiary jurisdiction. Erich Lochmann takes a look at the proposed new regulations.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Die Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige ist bis dato in § 56 BAO geregelt. Im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010AVOG 2010 werden die Zuständigkeiten neu geregelt: § 56 BAO entfällt; § 23 AVOG 2010 regelt den Grundsatz, § 25 Abs. 3 AVOG 2010 die Subsidiaritätszuständigkeit.

Neue Subsidiaritätsregelung bei beschränkt Steuerpflichtigen

Hat der Abgabepflichtige bis dato im Inland kein Vermögen, so ist gem. § 56 zweiter Satz BAO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Nach der Regierungsvorlage zum AVOG 2010 vom lautet die neue (subsidiäre) Zuständigkeitsregelung gem. § 25 Abs. 3 AVOG 2010: „in sonstigen Sachen: nach dem letzten Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, in Ermangelung eines solchen oder bei Gefahr im Verzug nach der Kenntniserlangung vom allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt. Kommen mehrere Finanzämter als örtlich zuständige Finanzämter in Betracht, richtet si...

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