Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung der subsidiären Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige
Changes in Subsidiary Jurisdiction in Cases of Limited Tax Liability
The draft version of the Austrian Tax Administration Organisation Act (AVOG) 2010 revises jurisdiction provisions for fiscal authorities. Under the new law, sec. 23 AVOG 2010 defines the principal rule, and sec. 25 para. 3 AVOG 2010 allows for subsidiary jurisdiction. Erich Lochmann takes a look at the proposed new regulations.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Die Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige ist bis dato in § 56 BAO geregelt. Im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010 werden die Zuständigkeiten neu geregelt: § 56 BAO entfällt; § 23 AVOG 2010 regelt den Grundsatz, § 25 Abs. 3 AVOG 2010 die Subsidiaritätszuständigkeit.
Neue Subsidiaritätsregelung bei beschränkt Steuerpflichtigen
Hat der Abgabepflichtige bis dato im Inland kein Vermögen, so ist gem. § 56 zweiter Satz BAO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Nach der Regierungsvorlage zum AVOG 2010 vom lautet die neue (subsidiäre) Zuständigkeitsregelung gem. § 25 Abs. 3 AVOG 2010: „in sonstigen Sachen: nach dem letzten Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, in Ermangelung eines solchen oder bei Gefahr im Verzug nach der Kenntniserlangung vom allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt. Kommen mehrere Finanzämter als örtlich zuständige Finanzämter in Betracht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten Einschreiten“.
Die Wortfolge „nach der Kenntniserlangung“ wirkt in die Vergangenheit zurück. Es ist möglich, dass ein Finanzamt bereits vor Jahren Kenntnis erlangt hat, aber gem. § 56 BAO bisher nicht zuständig war. Die Finanzämter, die aufgrund von § 56 BAO für beschränkt Abgabepflichtige subsidiär zuständig waren, haben nach Inkraftreten der neuen Bestimmung amtswegig zu überprüfen, welches Finanzamt als erstes Kenntnis von der (allfälligen) Abgabepflicht des beschränkt Steuerpflichtigen erlangt hat. Ansonsten wird das bisher zuständige Finanzamt als unzuständige Behörde tätig. Interessant wird diese Bestimmung in Verbindung mit dem neuen § 13 Abs. 2 AVOG 2010, der lautet: „Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten zur Weiterleitung an das im Anbringen bezeichnete Finanzamt. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung. Die Weiterleitung ist nur in jenen Fällen fristwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige Finanzamt bezeichnet ist.“ Gegenüber dem Begutachtungsentwurf hat die Regierungsvorlage eine Änderung erfahren. Um eine fristwahrende Einbringung zu ermöglichen, ist am entsprechenden Anbringen das zuständige Finanzamt zu bezeichnen. Die Bezeichnung des zuständigen Finanzamtes war im Begutachtungsentwurf noch nicht vorgesehen.
S. 574 Stellungnahme
Betrachtet man diese Bestimmungen im Lichte der in der Literatur bereits dargestellten Probleme in ähnlichen Fällen, so ist zu bezweifeln, ob die im Vorblatt zur Regierungsvorlage genannten Vereinfachungen für solche Fälle eintreten. Die im Vorblatt genannte klarere Normierung der für die Abgabepflichtigen zuständigen Abgabenbehörde für die Rechtsanwender ist bei der Änderung der subsidiären Zuständigkeit für beschränkt Abgabepflichtige nicht zu erkennen. Selbst die gegenüber dem Begutachtungsentwurf klarere Normierung (bei Anbringen ist das zuständige Finanzamt zu bezeichnen) hilft bei der subsidiären Zuständigkeit bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht weiter, da der Steuerpflichtige in vielen Fällen gar nicht weiß, welches Finanzamt als Erstes Kenntnis erlangt hat.